Zwangsmassnahmen können anordnen:
die Staatsanwaltschaft;
die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.