Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.
Art. 258 – Durchführung der Probenahme
Art. 258
Durchführung der Probenahme
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2025
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Art. 258 Durchführung der Probenahme Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen. 5. Titel: Zwangsmassnahmen / 5. Kapitel: DNA-Analysen / 1. Abschnitt: DNA-Profil
- SR-Nummer
- SR 312.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 05.10.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht