Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
Staatsanwaltschaft;
Privatklägerschaft;
Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69–73 StGB243) betroffen sind;
beschuldigte Person oder ihre Verteidigung.
Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.