Privatstrafklageverfahren nach bisherigem kantonalem Recht, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem erstinstanzlichen Gericht hängig sind, werden bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen Gericht, fortgeführt.
Art. 456 – Privatstrafklageverfahren
Art. 456
Privatstrafklageverfahren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2025
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- SR-Nummer
- SR 312.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 05.10.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht