Wird die Untersuchung durch eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter geführt, so sieht der Kanton eine Jugendstaatsanwaltschaft vor. Die Jugendstaatsanwaltschaft:
erhebt Anklage vor dem Jugendgericht;
kann an der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht und vor der Berufungsinstanz teilnehmen; sie ist dazu verpflichtet, wenn das Gericht sie dazu auffordert;
kann gegen Urteile des Jugendgerichts Berufung einlegen;
vertritt die Anklage vor der Berufungsinstanz;
nimmt jene Aufgaben wahr, welche ihr das kantonale Recht überträgt.