Die Untersuchungsbehörde schliesst die Untersuchung ab und erlässt einen Strafbefehl, wenn die Beurteilung der Straftat nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fällt.
Die oder der beschuldigte Jugendliche kann vor Erlass des Strafbefehls einvernommen werden.
Die Untersuchungsbehörde kann im Strafbefehl auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist.
Der Strafbefehl wird eröffnet:
der oder dem urteilsfähigen beschuldigten Jugendlichen und der gesetzlichen Vertretung;
der Privatklägerschaft und den anderen Verfahrensbeteiligten, soweit ihre Anträge behandelt werden;
der Jugendstaatsanwaltschaft, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.
Gegen den Strafbefehl können bei der Untersuchungsbehörde innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung;
die Privatklägerschaft;
weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Interessen betroffen sind;
die Jugendstaatsanwaltschaft, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.
Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.25
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 352–356 StPO26.