Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 50 Abwesenheitsverfahren 1 Abwesenheitsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht fortgesetzt. 2 Kennt das kantonale Recht kein Abwesenheitsverfahren, so ist neues Recht anwendbar. 10. Kapitel: Schlussbestimmungen / 2. Abschnitt: Überg