Die Zeugenschutzstelle führt ein umfassendes Prüfverfahren durch. Sie prüft insbesondere:
ob die Gefährdung der zu schützenden Person erheblich ist;
ob die zu schützende Person für ein Zeugenschutzprogramm geeignet ist;
ob bei der zu schützenden Person Vorstrafen oder ob andere Umstände vorliegen, welche eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder von entgegenstehenden Interessen Dritter darstellen könnten, wenn die Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen würde;
ob Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone oder prozessuale Zeugenschutzmassnahmen nach den Artikeln 149–151 StPO4 nicht ausreichend wären;
ob ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Sie informiert die zu schützende Person über:
Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen eines Zeugenschutzprogramms;
die Auswirkungen auf die persönliche Lebenssituation.
Sie kann im Rahmen des Prüfverfahrens die notwendigen Sofortmassnahmen zugunsten der zu schützenden Person ergreifen.