Das Bundesamt für Polizei stellt die Rechnung:
für die im Zeugenschutzprogramm anfallenden Kosten (Art. 34 Abs. 1 ZeugSG): direkt der antragstellenden Behörde;
für die geschuldeten Betriebskosten (Art. 34 Abs. 3 ZeugSG): direkt den zuständigen kantonalen Behörden;
für die erbrachten umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen (Art. 35 Abs. 1 ZeugSG): direkt der ersuchenden Behörde.
Die Zeugenschutzstelle erstellt als Beilagen zur Rechnung:
eine Zusammenstellung der angefallenen Fallkosten;
eine Abrechnung der geschuldeten Betriebskosten;
ein Verzeichnis der Leistungen nach Artikel 20 Absatz 2 unter Angabe der Einsatzdauer sowie der Anzahl der beigezogenen Personen.
Die Rechnungsstellung an die betreffenden Behörden erfolgt in demjenigen Kalenderjahr, in welchem die Kosten angefallen sind oder die Leistungen erbracht wurden.