Das BJ führt für jeden gemeldeten Einziehungsentscheid ein Falldossier. Nach vollzogener Teilung wird das vollständige Falldossier an das Bundesarchiv weitergeleitet.
Art. 8a – Archivierung des Falldossiers
Art. 8a15
Archivierung des Falldossiers
- 15 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 6 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.01.2023
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Art. 8a Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 6 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 6 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). Archivierung des Fal
- SR-Nummer
- SR 312.4
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.03.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht