Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 9 Ausserordentliche Ereignisse 1 Im Falle ausserordentlicher Ereignisse sorgt das BJ für die notwendige Koordination der Opferhilfe. 2 Über Abgeltungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 OHG entscheidet die Bundesversammlung. 5. Abschnitt: Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes