Wo nach bisherigem Recht Strafverfügungen vom Bundesrat auszugehen hatten, wird diese Zuständigkeit den Departementen zugewiesen; der Bundesrat kann sie auf die den Departementen unmittelbar nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
Art. 105 – Neue Zuständigkeiten
Art. 105
- Gliederungspfad
- Vierter Titel: Schlussbestimmungen B. Neue Zuständigkeiten
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 105 Wo nach bisherigem Recht Strafverfügungen vom Bundesrat auszugehen hatten, wird diese Zuständigkeit den Departementen zugewiesen; der Bundesrat kann sie auf die den Departementen unmittelbar nachgeordneten Amtsstellen übertragen. Vierter Titel: Schlussbestimmungen / B. Neue Zuständigkeiten
- SR-Nummer
- SR 313.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.03.1974
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht