Die Artikel 26–28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196843 gelten sinngemäss.
Art. 36 – Akteneinsicht
Art. 36
- 43 SR 172.021
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 36 Die Artikel 26–28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968SR 172.021 gelten sinngemäss. SR 172.021 Dritter Titel: Verwaltungsstrafverfahren / Zweiter Abschnitt: Untersuchung und Strafverfügung der Verwaltung / Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen / D. Akteneinsicht
- SR-Nummer
- SR 313.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.03.1974
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht