Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden.
Art. 8 – Bussen
Art. 8
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 8 Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden. Zweiter Titel: Verwaltungsstrafrecht / Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen / C. Abweichungen vom Strafgesetzbuch / IV. St
- SR-Nummer
- SR 313.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.03.1974
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht