Andere Disziplinarstrafen, als dieser Abschnitt sie vorsieht, und Verschärfungen im Vollzug sind unzulässig.
Die gleichzeitige Verhängung verschiedener Arten von Disziplinarstrafen ist ausgeschlossen.
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Art. 194 1 Andere Disziplinarstrafen, als dieser Abschnitt sie vorsieht, und Verschärfungen im Vollzug sind unzulässig. 2 Die gleichzeitige Verhängung verschiedener Arten von Disziplinarstrafen ist ausgeschlossen. Zweites Buch: Disziplinarstrafordnung / Zweiter Abschnitt: Disziplinarstrafen / Aussch