Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass:
das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 115–117 des vorliegenden Gesetzes oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 141–143aund 153–156 dieses Gesetzes, nach den Artikeln 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322septies des Strafgesetzbuchs28 sowie nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195129 (BetmG) nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.