Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
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Art. 42a 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. 2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden. Erstes Buch: Militärstrafrecht / Erster Teil: Allge