Das Strafmandat wird zu einem rechtskräftigen Urteil, wenn keine Einsprache erhoben oder diese zurückgezogen wird.
Der Rückzug ist spätestens bis zu Beginn der Hauptverhandlung möglich. Richtet sich jedoch die Einsprache nur gegen den Entscheid über die Kosten oder die Entschädigung, so ist der Rückzug bis zum Entscheid des Gerichts möglich.
Zieht der Bestrafte die Einsprache zurück, so können ihm die entstandenen Kosten auferlegt werden.