Das Gericht kann einen Verurteilten oder einen wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochenen Angeklagten zur Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder Massnahme in Haft setzen.
Art. 150 – Sicherheitshaft
Art. 150
Sicherheitshaft
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2024
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Art. 150 Sicherheitshaft Das Gericht kann einen Verurteilten oder einen wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochenen Angeklagten zur Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder Massnahme in Haft setzen. Zweiter Titel: Verfahren / Zweites Kapitel: Verfahrensablauf / Vierter Abschnitt: Hauptve
- SR-Nummer
- SR 322.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.03.1979
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht