Die Appellation ist zulässig gegen Urteile der Militärgerichte mit Ausnahme der Abwesenheitsurteile.
Wird lediglich der Entscheid über einen zivilrechtlichen Anspruch, über die Kosten und Entschädigung oder über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten angefochten, so ist einzig der Rekurs zulässig.225