Der Untersuchungsrichter beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:
die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.
Der Untersuchungsrichter teilt dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts im Fall von Absatz 1 Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit.