Der Untersuchungsrichter kann zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 aufgeführten Straftaten technische Überwachungsgeräte einsetzen.
Wird die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten auch zur Verfolgung der in Artikel 269 Absatz 2 StPO94 aufgeführten Straftaten angeordnet werden.
Der Einsatz bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.