Beschuldigte Personen und Personen, deren Räumlichkeiten oder Fahrzeuge überwacht wurden, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen.
Art. 71c – Beschwerde
Art. 71c97
Beschwerde
- 97 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2024
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Art. 71c Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). Beschwerde Beschu
- SR-Nummer
- SR 322.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.03.1979
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht