Jedermann ist verpflichtet, als Zeuge vor dem Richter zu erscheinen und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen Zeugnis abzulegen.
Art. 74 – Zeugnispflicht
Art. 74121
Zeugnispflicht
- 121 Gemäss Ziff. IV 4–5 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569) erhielten die ursprünglichen Abschnitte 10–14 die Nrn. 11-15 und die ursprünglichen Art. 71–218 die Nrn. 74–221.
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2024
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Art. 74 Gemäss Ziff. IV 4–5 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569) erhielten die ursprünglichen Abschnitte 10–14 die Nrn. 11-15 und die ursprünglichen Art. 71–218 die Nrn. 74–221. Gemäss Ziff. IV 4–5 des BG vom 23. März 1979 über
- SR-Nummer
- SR 322.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.03.1979
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht