Ist das Opfer nicht legitimiert, zivilrechtliche Ansprüche nach Artikel 163 vor den Militärgerichten geltend zu machen, oder verzichtet es darauf, so ist es auf seinen Antrag zur Hauptverhandlung einzuladen. Das Erscheinen ist ihm freigestellt, soweit es nicht als Zeuge oder Auskunftsperson beteiligt ist. Das Opfer übt in einem solchen Fall lediglich Informationsrechte aus.
Art. 84g – Zivilansprüche
Art. 84g144
Zivilansprüche
- 144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
- 145 SR 510.10
- 146 SR 170.32
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2024
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Art. 84g Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Zivilansprüche 1 Die Haftung des Bundes für erlittenen Schaden rich
- SR-Nummer
- SR 322.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.03.1979
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht