Die Privatklägerschaft wird als Auskunftsperson einvernommen.
Sie ist vor dem Untersuchungsrichter, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag des Untersuchungsrichters einvernimmt, zur Aussage verpflichtet.
Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 82.