Die Sachverständigen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des StGB152.
Art. 86 – Schweigepflicht
Art. 86
Schweigepflicht
- 152 SR 311.0
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2024
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Art. 86 Schweigepflicht Die Sachverständigen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des StGBSR 311.0. SR 311.0 Zweiter Titel: Verfahren / Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen / Zwölfter Abschnitt: Sachverständige
- SR-Nummer
- SR 322.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.03.1979
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht