Die Ermächtigung zur Durchführung des zivilen Verfahrens nach den Artikeln 219 Absatz 2 und 222 Absatz 1 MStG erteilt das Oberauditorat.81
Die Befugnisse des Oberbefehlshabers der Armee bleiben vorbehalten.
Die Ermächtigung nach Artikel 222 MStG muss nicht eingeholt werden, wenn durch ein zuständiges Organ das Bundesgesetz vom 24. Juni 197082 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr oder ein kantonales Ordnungsbussenverfahren angewendet wird.