Vom Ausland darf eine Auslieferung nur für Tatbestände des gemeinen Strafrechts und nach dem Auslieferungsrecht verlangt werden. Anträge auf Einleitung von Auslieferungsverfahren sind dem Oberauditorat einzureichen.
Militärgerichtliche Strafverfahren gegen Personen, die an die Schweiz ausgeliefert wurden, dürfen nur weitergeführt oder wieder aufgenommen werden, soweit die aus dem Auslieferungsrecht fliessenden Beschränkungen der Strafverfolgung nicht entgegenstehen oder beseitigt wurden.