Der Justizoffizier, der einen Freiheitsentzug angeordnet hat, meldet dessen Beginn, Verlängerung und Ende unverzüglich der zuständigen Kanzlei.
Wird die gesetzlich zulässige oder bewilligte Dauer des Freiheitsentzugs (Artikel 55a und Artikel 59 Absatz 2 MStP) überschritten, so meldet die zuständige Kanzlei dies unverzüglich dem Oberauditor.