Die Akten der Militärgerichte werden vom Oberauditorat in der Regel nach Ablauf von fünf Jahren seit der rechtskräftigen Erledigung der Sache dem Bundesarchiv abgeliefert.
Das Bundesarchiv entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberauditorat, welche Akten aus historischen oder juristischen Gründen dauernd aufzubewahren sind.
Militärstrafakten können frühestens vernichtet werden, wenn der Beurteilte seit mindestens fünf Jahren verstorben ist, sowie:
wenn er freigesprochen oder bloss disziplinarisch bestraft wurde: sobald er aus der Wehrpflicht entlassen ist.
wenn er ausschliesslich wegen Delikten nach den Artikeln 61–85 MStG zu einer Busse, zu Haft oder zu Gefängnis verurteilt wurde: sobald er das 60. Altersjahr überschritten hat;
in allen anderen Fällen: sobald er das 90. Altersjahr überschritten hat.