Sind bei Revisionsgesuchen Abklärungen durch den Untersuchungsrichter notwendig, so wird dieser nach Rücksprache mit dem zuständigen Präsidenten und dem Chef der betroffenen Untersuchungsrichterregion durch den Oberauditor bestimmt.
Art. 67 – Revision; Abklärungen
Art. 6760
Revision; Abklärungen
- 60 Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503).
- Gliederungspfad
- Zweiter Titel: Strafverfahren Drittes Kapitel: Rechtsmittel
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.01.2023
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 67 Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503). Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503). Revision; Abklärungen Sind bei Revisionsgesuchen Abklärungen d
- SR-Nummer
- SR 322.2
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.10.1979
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht