Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 56 Gebühren 1 Die registerführende Stelle erhebt für die Ausstellung eines Privatauszugs oder eines Sonderprivatauszuges eine Gebühr. 2 Der Bundesrat regelt die Grundzüge der Bemessung, insbesondere deren Höhe und Zusammensetzung. 7. Titel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA / 3. Kapitel: Zugang