(Art. 3 Abs. 2 Bst. e, Art. 6 sowie Art. 43–48 StReG)
Behörden, die berechtigt sind, Daten online in VOSTRA einzutragen, können die VOSTRA-Standardschnittstelle für den elektronischen Import von Daten aus externen Fachanwendungen nutzen. Das Gesuch zur Anbindung einer Fachanwendung an diese Schnittstelle kann als Grundsatzentscheid zu Gunsten einer dezentralen Datenerfassung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 StReG gewertet werden.
Behörden, die berechtigt sind, Daten online aus VOSTRA abzufragen, können folgende VOSTRA-Standardschnittstellen nutzen:
die VOSTRA-Standardschnittstelle für den elektronischen Export von auszugsrelevanten Daten in externe Fachanwendungen;
die VOSTRA-Standardschnittstelle für das Starten von Hit/No-Hit-Abfragen direkt aus einer externer Fachanwendung.
Inländische Behörden, welche nicht personenbezogene VOSTRA-Stammdaten beziehen möchten, können den VOSTRA-Stammdaten-Webservice nutzen. Für Behörden, welche die Importschnittstelle nach Absatz 1 nutzen oder via die Exportschnittstelle nach Absatz 2 Buchstabe a strukturierte Daten beziehen möchten, ist die Anbindung an den VOSTRA-Stammdaten-Webservice Pflicht.
Die Anbindung einer externen Fachanwendung an eine VOSTRA-Standardschnittstelle ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Fachanwendung muss die technischen Vorgaben gemäss den VOSTRA-Schnittstellenbeschrieben sowie die Vorgaben für Webservices des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) erfüllen.
Das einwandfreie Funktionieren der Schnittstelle muss vorgängig getestet werden; die registerführende Stelle entscheidet, welche Tests durchgeführt werden und wann sie als erfolgreich abgeschlossen gelten.
Die registerführende Stelle muss die Schnittstelle zur Fachanwendung für die betreffende Behörde freigeschaltet haben.
Die angeschlossenen Behörden müssen die bei ihnen anfallenden Kosten tragen.
Über die VOSTRA-Standardschnittstelle importierte Strafdaten müssen nach dem Import auf ihre Vollständigkeit und Korrektheit hin überprüft werden.