(Art. 7 StReG)
Die Stelle, die im Bundesamt für Justiz für die internationale Rechtshilfe zuständig ist, meldet der registerführenden Stelle zur Eintragung in VOSTRA:
alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären;
bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland:
das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat,
die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt.