(Art. 62 Abs. 1bis StReG)
VOSTRA meldet dem SEM über eine elektronische Schnittstelle zum ZEMIS täglich in strukturierter Form folgende Daten, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen:
bei neu erfassten oder mutierten schweizerischen Grundurteilen nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe a und f StReG: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziff. 1.9);
bei neu erfassten oder mutierten hängigen Strafverfahren nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe b und f StReG: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und der Hinweise an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3);
bei neu erfassten oder mutierten Vollzugsdaten zur Landesverweisung nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe c und f StReG: die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 3.4.5.2 und 3.4.5.3;
bei neu erfassten oder mutierten nachträglichen Entscheiden zur Landesverweisung nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe d, e und f StReG: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren allgemeinen Angaben nach Anhang 3 Ziffer 1.1–1.5;
bei den identifizierenden Angaben zur Person, welche zu den in Buchstaben a–d erwähnten Daten gehören: die AHV-Nummer.