(Art. 64 StReG)
VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich schweizerische Grundurteile und nachträgliche Entscheide, sofern diese zwei Wochen zuvor erstmals in VOSTRA eingetragen worden sind und sie Ausländerinnen oder Ausländer betreffen. Es wird für jedes neue Grundurteil und jeden neuen nachträglichen Entscheid eine eigene Meldung erstellt.
Alle am gleichen Tag aufbereiteten Meldungen erscheinen in VOSTRA in einer Sammeldatei im PDF-Format, sortiert nach Zielstaaten, am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.
Die Meldung enthält die folgenden Daten:
die Daten nach Anhang 5 Ziffer 1;
bei meldepflichtigen Grundurteilen: die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1), der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4.1) sowie der nach Artikel 64 Absatz 2 StReG nicht meldepflichtigen Delikte;
bei meldepflichtigen nachträglichen Entscheiden:
die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des nachträglichen Entscheides nach Anhang 3, mit Ausnahme der elektronischen Kopien (Anhang 3 Ziff. 1.7.1),
die Daten des Grundurteils nach Buchstabe b, auf das sich der neue nachträgliche Entscheid bezieht,
die Daten der anderen nachträglichen Entscheide nach Ziffer 1, die im Kontext des Grundurteils nach Ziffer 2 bereits in VOSTRA erfasst sind.
Die zuständige Behörde des Heimatstaats kann angeben, in welcher der Korrespondenzsprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch die Meldung erstellt werden soll.
Die registerführende Stelle leitet die Meldung mindestens monatlich manuell an die zuständige Behörde des Heimatstaats weiter.