Baubeiträge des Bundes werden nur gewährt, wenn eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe den Bedarf für die Einrichtung nachweist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG). Für den Bedarfsnachweis gilt Artikel 2.
Art. 11 – Bedarfsnachweis
Art. 11
Bedarfsnachweis
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Baubeiträge 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.11.2025
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Art. 11 Bedarfsnachweis Baubeiträge des Bundes werden nur gewährt, wenn eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe den Bedarf für die Einrichtung nachweist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG). Für den Bedarfsnachweis gilt Artikel 2. 2. Kapitel: Baubeitr
- SR-Nummer
- SR 341.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.11.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht