Ein anderer Staat kann um Übernahme der Vollstreckung eines schweizerischen Strafentscheides ersucht werden, wenn:
die Beachtung der Verbindlichkeit des Entscheides im Sinne von Artikel 97 gewährleistet ist; und
die Übertragung der Vollstreckung eine bessere soziale Wiedereingliederung des Verurteilten erwarten lässt oder die Schweiz seine Auslieferung nicht erwirken kann.