Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:
ihn nicht wegen einer vor der Auslieferung begangenen Handlung, für welche die Auslieferung nicht bewilligt wurde, verfolgt oder bestraft oder an einen dritten Staat weiterliefert;
ihn nicht aus einem anderen vor der Auslieferung eingetretenen Grund in seiner persönlichen Freiheit einschränkt;
ihn nicht vor ein Ausnahmegericht stellt; und ausserdem
den schweizerischen Behörden auf Verlangen eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides übermittelt, der das Strafverfahren abschliesst.
Die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b entfallen:
wenn der Verfolgte oder Ausgelieferte ausdrücklich darauf verzichtet; oder
wenn der Ausgelieferte:
trotz Hinweis auf die Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innert 45 Tagen nach seiner bedingten oder endgültigen Freilassung verlassen hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, oder nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist, oder
von einem dritten Staat zurückgebracht worden ist.91