Wenn das Bundesamt die Voraussetzungen der Zusammenarbeit mit dem Ausland zu prüfen hat (Art. 78 Abs. 2, 91 Abs. 1 und 104 IRSG), ist die Annahme oder die Weiterleitung eines Ersuchens an die ausführende Behörde nicht selbständig anfechtbar.
Art. 14 – Vorprüfung
Art. 1412
Vorprüfung
- 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
- Gliederungspfad
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt: Verfahren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.11.2020
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132). Vorprüfung Wenn das Bundesamt die Voraussetzungen der Zusammenarbeit mit dem Ausland zu prüfen hat (Art. 78 Abs.
- SR-Nummer
- SR 351.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.02.1982
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht