Die Ersuchen des Gerichtshofs werden in der Regel unentgeltlich erledigt. Ausgenommen sind:
Kosten im Zusammenhang mit den Reisen und der Sicherheit von Zeugen und Sachverständigen oder der zeitweiligen Übergabe inhaftierter Personen nach Artikel 93 des Statuts12;
Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten;
Reisekosten und Taggelder für die Richter, den Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, den Kanzler, den Stellvertretenden Kanzler und das Personal der Organe des Gerichtshofs;
Kosten von Sachverständigengutachten oder -berichten, die der Gerichtshof angefordert hat;
Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die dem Gerichtshof überstellt wird;
nach Konsultationen alle aussergewöhnlichen Kosten, die sich aus der Erledigung eines Ersuchens ergeben können.
Die Behörden des Bundes und der Kantone berechnen einander weder Gebühren noch Entschädigungen für den Arbeitsaufwand zur Erledigung der Ersuchen des Gerichtshofs.
Kosten, die mit einer von der Zentralstelle angeordneten Haft verbunden sind, sowie gegebenenfalls Kosten des amtlichen Rechtsbeistands gehen zu Lasten des Bundes. Dabei gelten die Ansätze des Gerichtshofs für die Entschädigung an den Gaststaat (Art. 3 Abs. 1 des Statuts) als Bemessungsgrundlage.