Die Transportkosten sowie die Kosten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben c–e des Statuts36 werden vom Gerichtshof getragen.
Der Bund trägt die übrigen Kosten des Strafvollzugs. Für die Berechnung der Haftkosten sind die Ansätze massgebend, die zwischen dem Gerichtshof und dem Gaststaat nach Artikel 103 Absatz 4 des Statuts für den Strafvollzug vereinbart wurden.