Bei Transporten, welche ausschliesslich innerhalb des Gebietes eines Kantons stattfinden, darf dieser Kanton die erwachsenden Kosten für Zwischenverpflegung und allfällige Unterkunft und ärztliche Wartung nicht in die interkantonale Verpflegungsrechnung einstellen.
Bei Transporten, welche aus Auftrag des Bundes ausgeführt werden, hat der transportierende Kanton die erforderliche Zwischenverpflegung, Unterkunft und ärztliche Wartung für Rechnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements bar zu bezahlen.