Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.
§ 19
§ 19
- Erlass-Kontext
- SR 354.1 · Staatsvertrag · Consolidation: 354.1 - 1980-01-01
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1980
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§ 19 Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.
- SR-Nummer
- SR 354.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.06.1909
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht