Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit Bezug auf die Verteilung der Fahrkosten in drei Kategorien:
I. Die Kosten des Transportes werden vom empfangenden Kanton getragen:
wenn einem Kanton eine von ihm requirierte Person oder eine solche, deren strafrechtliche Verfolgung ihm obliegt, zugeführt wird;
wenn ausgewiesene oder ausgeschaffte (gesunde oder kranke) schweizerische Angehörige vom Ausland her an der Grenze eintreffen und von dort ihrem Heimatkanton zugeschoben werden.
II. Die Kosten der Abschub- und Heimschaffungstransporte (gesunder und kranker Personen) aus der Schweiz nach dem Ausland trägt der Bund.
III. Die Kosten der übrigen Transporte trägt der absendende Kanton. Hierher gehören u.a. auch alle Heimschaffungen von schweizerischen (gesunden oder kranken) Armen aus dem Aufenthalts- oder Niederlassungskanton nach dem Heimatkanton.