Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 22 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 5. Dezember 2008 BRB vom 15. Okt. 2008 BRB vom 15. Okt. 2008 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen