Unabhängig davon, ob zuerst das vorliegende Schengen-Informationsaustauschgesetz oder die Änderung vom 29. September 202310 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200411 in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt:
Anhang 3 Ziff. 30
30. Illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe | Vergehen (Art. 24 Abs. 1–3 StFG12) Missbrauch von Keimgut und Handeln Verbrechen und Vergehen (Art. 69 Abs. 1, 2 und 4 Transplantationsgesetz14) |
Datum des Inkrafttretens: 17. Juli 202515