In diesem Gesetz bedeuten:
Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist; die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt;
Strafverfolgungsbehörden: Behörden, die gemäss nationalem Recht befugt sind, zur Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen;
benannte Strafverfolgungsbehörden: Strafverfolgungsbehörden anderer Schengen-Staaten, die gemäss dem Recht dieser Staaten befugt sind, Informationsersuchen direkt an die nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 zu richten;
verfügbare Informationen: alle Arten von Daten zu Personen, Tatsachen oder Umständen, die für Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten relevant sind, und die:
in Informationssystemen, auf welche die nationale Kontaktstelle unmittelbar zugreifen kann, gespeichert sind (unmittelbar verfügbar), oder
von der nationalen Kontaktstelle oder einer Strafverfolgungsbehörde ohne Anwendung von prozessualem Zwang von Strafverfolgungsbehörden, anderen Behörden oder Privaten eingeholt werden können (mittelbar verfügbar).