Die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan haben dafür zu sorgen, dass die zu transportierende Person Gelegenheit hat, sich entsprechend der Transportdauer, den Transportumständen und dem Transportziel zu kleiden.
Soweit erforderlich, sind persönliche Ausweise und Effekten der zu transportierenden Person auf dem Transport mitzuführen. Die persönlichen Ausweise und die Effekten werden auf dem Transportformular oder in dessen Anhang aufgeführt.